Der Bundesgerichtshof (BGH) hat beschlossen: Eine sexuelle Gunstgewährung – die Gewährung des Geschlechtsverkehrs – stellt einen Vorteil dar, den ein Beamter nicht als Gegenleistung für seine Diensthandlungen fordern darf (BGH Beschl. v. 07.04.2020 Az. 6 StR 52/20).
Der Leiter einer Polizeiinspektion hatte einer Angestellten des Landeskriminalamts angeboten, ihr bei einer Beförderung behilflich zu sein. Allerdings dachte er dabei weniger an Nachwuchsförderung oder Recruiting, sondern eher an die Befriedigung eigener Interessen. Deswegen hat der Kriminale sie auch frech gefragt, ob die Angestellte sich ein wenig „hochschlafen“ wolle.
Offenbar fiel der Beamte aber nicht in das Beuteschema der auch ansonsten rechtschaffenen Frau. Am Ende bekam der Polizist statt des gewünschten Beischlafs vom Landgericht(!) Braunschweig eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Strafgrund war ein Verstoß gegen § 332 StGB – der Polizist war bestechlich.
Bemerkenswert ist auch, dass der BGH hier die geforderten „immaterielle Zuwendungen“ unter den Vorteilsbegriff der Bestechungsdelikte nach §§ 331 ff. StGB subsumiert, also: Sex als eine die Lage des Beamten verbessernde Leistung. Darüber kann man diskutieren; auch deswegen landete diese peinliche Geschichte beim 6. Senat.
Nebenbei: Das Strafverfahren ist nun beendet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geschichte für den Polizisten jetzt endgültig vobei ist. Denn nun wird er sich mit den disziplinarrechtlichen Folgen seiner Anbaggerei auseinandersetzen müssen. Und die wird er bis zum Edeka – Ende der Karriere – spüren.
Übrigens: Wäre die LKA-Angestellte auf das freundliche Vermittlungs-Angebot ein- und mit ihm ins Bett gegangen, hätte auch sie – wenn sie denn erwischt worden wären – mit einer Freiheitsstrafevon drei Monaten bis zu fünf Jahren rechnen müssen, § 334 StGB. Sex im Polizeidienst kann teuer werden.
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